The wishlist name can't be left blank

Die Voraussetzungen für Investitionen in Ihre Praxisausstattung könnten kaum besser sein: Dank optimierter steuerlicher Rahmenbedingungen* und exklusiver Vorteile im Rahmen unserer Jahresend-Deals eröffnen sich attraktive Chancen, Ihre Praxis mit innovativer Technologie und hochwertigen Produktlösungen auf den neuesten Stand zu bringen

Attraktive steuerliche Vorteile für Praxen

Mit dem neuen Investitionssofortprogramm möchte die Bundesregierung gezielt die Investitionsbereitschaft in Deutschland stärken. Das Ziel: Unternehmen bei ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen, Innovationen zu fördern und steuerliche Entlastungen zu schaffen. Auch Zahnarztpraxen profitieren von diesem sogenannten Investitionsbooster, der erhebliche finanzielle Vorteile für Investitionen in moderne Geräte und Technologien mit sich bringt.

Erhöhte degressive Abschreibung für drei Jahre

Durch die Ausweitung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eröffnet das Programm neue Spielräume, Investitionen schneller steuerlich geltend zu machen.
Für Anschaffungen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 im betriebsbereiten Zustand erfolgen, gilt ein neuer degressiver Abschreibungssatz von bis zu 30 % jährlich.
Im Vergleich zur bisherigen linearen AfA – die je nach Investitionsgut bei etwa 10 % pro Jahr lag – ergibt sich daraus eine deutliche steuerliche Entlastung.

Praxisbeispiel

Investitionssumme: 100.000 €
Anschaffungsdatum: 1. Juli 2025

Bisherige lineare Abschreibung:
• 2025: 5.000 € (10 % von 100.000 €, zeitanteilig 6 Monate)
• 2026: 10.000 €
• 2027: 10.000 €

Neue degressive Abschreibung:
• 2025: 15.000 € (30 % von 100.000 €, zeitanteilig 6 Monate)
• 2026: 25.500 € (30 % von 85.000 € Restwert)
• 2027: 17.850 € (30 % von 59.500 € Restwert)

Damit lassen sich bereits innerhalb von drei Jahren fast zwei Drittel der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.

Zusätzliche steuerliche Anreize bleiben bestehen

Die bekannten Vorteile aus § 7g EStG bleiben weiterhin unverändert nutzbar:
• Investitionsabzugsbetrag bis zu 50 % nach § 7g Abs. 1–4 EStG
• Sonderabschreibung von 40 % im ersten Jahr gemäß § 7g Abs. 5–6 EStG (bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, z. B. Gewinngrenze von 200.000 €)

In Kombination sind somit Abschreibungen von bis zu 70 % innerhalb von 12 Monaten möglich.

Investieren in Zukunft und Effizienz

Der Investitionsbooster bietet nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch die Chance, die Praxis technologisch auf den neuesten Stand zu bringen. Moderne Systeme – etwa digitale Röntgentechnik oder innovative Behandlungseinheiten – steigern Effizienz und Qualität der Patientenversorgung. Durch die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten rechnet sich die Modernisierung nun schneller und nachhaltiger.

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Dr. Razvan Boberis

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Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/06/2025-06-04-kabinett-beschliesst-wachstumsbooster.html

* Bitte beachten Sie, dass die genannte Gesetzesänderung nur in Deutschland gilt. Dies ist keine Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie einen qualifizierten Experten, um Ihre möglichen Steuervorteile prüfen zu lassen.

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